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Electoral Law
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches
- Verhältniswahlrecht
- Österreichische Staatsbürger_innen wenn sie spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben
- Passives Wahlrecht ab 18. Lebensjahr, für Bundespräsidentenwahl 35.
Alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger, die das Wahlalter erreicht haben, haben grundsätzlich das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Gewählt werden können der Bundespräsident sowie die Abgeordneten in die "Allgemeinen Vertretungskörper" (auf Bundesebene der Nationalrat, auf Landesebene die Landtage, auf Gemeindeebene der Gemeinderat sowie die von Österreich zu entsendenden Mitglieder zum Europäischen Parlament). In einigen Bundesländern können Staatsbürgerinnen/Staatsbürger auch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister wählen.
Die Bürgerinnen/die Bürger dürfen von niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden, d.h. die Stimmabgabe muss frei von Zwang sein. Keine der wahlwerbenden Parteien darf durch die Wahlgesetzgebung bzw. durch die Wahlgrundsätze benachteiligt werden.
Die Stimmabgabe soll in einer Art und Weise erfolgen, die für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist. U.a. sollen folgende Maßnahmen die Geheimhaltung der Wahlentscheidung sicherstellen:
- Wahlzelle
- Wahlkuvert
- Wahlurne
- Gesetzlicher Schutz des Wahlgeheimnisses
- Eidesstattliche Erklärung bei der Briefwahl
Durch das Wahlgeheimnis wird die Wahlfreiheit geschützt.
Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder wahlberechtigten Bürgerin/jedem wahlberechtigten Bürger eine Stimme zukommt und jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das potenzielle Gewicht jeder Stimme dasselbe ist (gleicher Zählwert).
Jedoch sind in manchen Wahlkreisen Mandate "billiger" bzw. “teurer”.
Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, d.h. die Wählerin/der Wähler kann sich nicht vertreten lassen.
Eine Ausnahme bilden körper- oder sinnesbehinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Ihnen ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.
Bundesweit kommen flächendeckend Stimmzettel-Schablonen zum Einsatz, die es blinden oder stark sehbehinderten Wählerinnen/Wählern ermöglichen, ihre Stimme ohne fremde Hilfe abzugeben.
Die Wählerinnen/die Wähler wählen die Abgeordneten direkt und nicht – wie z.B. in den USA üblich – auf indirektem Weg durch "Wahlmänner". Durch Abgabe einer so genannten Vorzugsstimme kann die Wählerin/der Wähler eine Kandidatin/einen Kandidaten aus einer Liste von Wahlwerbern hervorheben und bei entsprechend hoher Stimmenanzahl eine Umreihung von Kandidatinnen/von Kandidaten auf dem Wahlvorschlag bewirken.
Die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person muss persönlich und geheim unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze erfolgen. Ein amtlicher Stimmzettel ist zur Stimmabgabe erforderlich. Dieser wird von der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt. Die Stimme kann am Wahltag vor einer Wahlbehörde (d.h. in einem Wahllokal bzw. vor einer besonderen Wahlbehörde) oder mittels Briefwahl ab Erhalt der Wahlkarte (ohne Beisein einer Wahlbehörde) abgegeben werden.
Es gibt spezielle Prozedere für blinde und sehbehinderte Wähler_innen.
Die Vertretungskörper (Bund, Länder, Gemeinden) werden in Österreich auf allen Ebenen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt.
Aktiv wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben: bei Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag
Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, an Gemeinderatswahlen teilzunehmen.
Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu wählen.
Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, wahlweise entweder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftsmitgliedstaates zu wählen.
Das Recht, an Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Regeln des aktiven Wahlrechts für Nationalratswahlen.
Nach Vorlage eines **amtlichen Lichtbildausweises** oder eines anderen Identitätsnachweises kann am Wahltag in dem jeweils zuständigen Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen. In Österreich besteht keine Verpflichtung, an Wahlen teilzunehmen.
Wurde das Wahlalter erreicht, wird üblicherweise in größeren Gemeinden rechtzeitig vor der Wahl eine amtliche Wahlinformation an den Hauptwohnsitz zugeschickt. Darin befinden sich auch Informationen über das zuständige Wahllokal.
Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als Kandidatin/als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Passiv wahlberechtigt sind wahlberechtigte österreichische Staatsbürgerinnen/wahlberechtigte österreichische Staatsbürger, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben: Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Vollendung des 35. Lebensjahres bei den Bundespräsidentschaftswahlen.
Um in Österreich bei einer Wahl, insbesondere bei der Nationalratswahl, zu kandidieren, muss eine wahlwerbende Gruppe Wahlvorschläge einbringen. Diese Wahlvorschläge müssen entweder von einer bestimmten Zahl von Abgeordneten unterschrieben sein oder bedürfen - bei einer Nationalratswahl regional gewichtet - einer bestimmten Zahl von Unterstützungserklärungen. Für eine bundesweite Kandidatur bei einer Nationalratswahl oder bei einer Europawahl sind 2.600 Unterstützungserklärungen erforderlich, wobei der/die Unterstützungswillige zur Beglaubigung seiner Unterstützung die Gemeindebehörde seiner Heimatgemeinde persönlich aufsuchen muss. Außerdem muss man auch eine Gebühr für Druckkosten zahlen.
Ein Ausschluss vom Wahlrecht beruht stets auf einer individuellen richterlichen Entscheidung. Das zuständige Strafgericht kann unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls Personen vom Wahlrecht ausschließen, die
- wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind
- wegen bestimmter Delikte, wie z.B. Landesverrat, Wahlbetrug, NS-Wiederbetätigung, Terror etc. zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind
Wahlbehörden gibt es auf den Ebenen der Wahlsprengel, Gemeinden, Bezirke und Länder sowie auf Bundesebene. Wahlbehörden sind Kollegialorgane, in denen die Parteien ihrer Stärke nach (gemessen am Ergebnis der jeweils zurückliegenden Nationalratswahl) vertreten sind.
Wahlbehörden werden anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet und administrieren dann während der darauf folgenden Legislaturperiode alle Wahlen (Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen) sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Oberste Wahlbehörde ist die schon erwähnte Bundeswahlbehörde. Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres (BMI) als Vorsitzenden und Bundeswahlleiter und siebzehn BeisitzerInnen, darunter zwei Beisitzer (Beisitzerinnen) aus dem richterlichen Dienst- oder Ruhestand. Die übrigen fünfzehn Beisitzer(innen) werden von den im Nationalrat vertretenen Parteien nominiert.
Aufgrund des Ergebnisses der Nationalratswahl vom 29. September 2013 setzt sich die Bundeswahlbehörde wie folgt zusammen:
Vorsitz: Innenminister, aktuell Wolfgang Sobotka
Stellvertreter: Mathias Vogl, Robert Stein, Gregor Wenda
Wahlbehörde / Wahllokal
Neben der Bundeswahlbehörde gibt es neun Landeswahlbehörden und 113 Bezirkswahlbehörden (in Statutarstädten, politischen Bezirken und Wiener Gemeindebezirken). Die unterste Einheit ist die Gemeindewahlbehörde bzw. in größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, die Sprengelwahlbehörde.
Etwa 13.000 Wahllokale – der Sitz der Sprengel- oder Gemeindewahlbehörden – sind während eines Wahltages bundesweit geöffnet; die Öffnungszeiten sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt.
Die Wahlbehörden werden jeweils durch eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, welche/welcher der jeweiligen Gebietskörperschaft zugeordnet wird und aus Vertreterinnen/Vertretern der politischen Parteien gebildet. Der Bundeswahlbehörde gehören alle im Nationalrat vertretenen Parteien sowie zwei Richterinnen/Richter aus dem Dienst- oder Ruhestand an.
Für jede Wahl anders geregelt.
- Amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Studierendenausweis etc.) vorlegen
- Falls eine Wahlkarte für Sie ausgestellt wurde: Wahlkarte vorlegen (auch wenn doch im eigenen Wahllokal gewählt wird!)
- Wahlleiterin/Wahlleiter händigt das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel aus. Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler erhalten von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter den amtlichen Stimmzettel aus dem Briefumschlag und ein blaues Wahlkuvert. Für die Wahl muss der mit der Wahlkarte ausgestellte Stimmzettel verwendet werden.
- Stimmabgabe in der Wahlzelle
- Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, Kuvert verschließen und an Wahlleiterin/Wahlleiter übergeben
- Wahlleiterin/Wahlleiter wirft Wahlkuvert in die Urne
In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Diese Evidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse. Für Europawahlen ist in jeder Gemeinde eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen.
In der Wählerevidenz sind alle Personen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder der Anhaltung verfügen.
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.
In das Wählerverzeichnis können Sie vor der Wahl in einem bestimmten Einsichtszeitraum Einsicht nehmen und dagegen einen Berichtigungsantrag stellen.
Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in die Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wählerinnen/Wähler auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.
Eine Wahlkarte sollte rechtzeitig vor der Wahl von
- Wählerinnen/Wählern, die voraussichtlich am Wahltag ihr Wahllokal nicht aufsuchen können (etwa weil sie anderswo im Inland oder vorübergehend im Ausland sind oder das Haus nicht verlassen können), sowie
- Österreicherinnen/Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland beantragt werden.
Wer eine Wahlkarte beantragt hat, hat folgende Möglichkeiten, damit zu wählen:
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Sofort nach Erhalt der Wahlkarte per Briefwahl im Inland:
- Übermittlung an die Bezirkswahlbehörde (z.B. per portofreiem Postversand oder Abgabe der Wahlkarte direkt bei der Bezirkswahlbehörde) bis zum Wahlschluss.
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Am Wahltag:
- In jedem Wahllokal durch Stimmabgabe in der Wahlzelle
- Durch Abgabe der bereits ausgefüllten und zugeklebten Wahlkarte:
- In jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten
- Bei jeder Bezirkswahlbehörde bis 17 Uhr
- HINWEIS: Die Abgabe der ausgefüllten und zugeklebten Wahlkarte kann auch durch eine andere Person erfolgen.
- Vor einer besonderen Wahlbehörde ("fliegende Wahlkommission") auf Antrag, z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Aufenthalt in einem Krankenhaus
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Sofort nach Erhalt der Wahlkarte per Briefwahl im Ausland:
- Übermittlung an die Bezirkswahlbehörde (z.B. per portofreiem Postversand oder Abgabe der Wahlkarte bei einer der zuständigen Behörden im Ausland)
Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Stimmenanteile in Ergebnissen berechnen sich immer nur auf die gültigen Stimmen; Wahlkarten werden bundesweit nur auf Bezirksebene gezählt, Gemeindeergebnisse sind immer ohne Wahlkarten (bei "Gemeinden" wie Linz oder Graz können Bezirk und Gemeinde identisch sein).
Die Beantragung einer Wahlkarte ist ab dem Tag der Wahlausschreibung (circa acht Wochen vor der Wahl) möglich.
- Bei Bundespräsidentenwahlen und Nationalratswahlen sowie Europawahlen ist ein schriftlicher Antrag grundsätzlich bis spätestens am vierten Tag vor der Wahl möglich.
- Wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist, kann ein schriftlicher Antrag bis spätestens 12:00 am zweiten Tag vor dem Wahltag gestellt werden.
- Ein mündlicher (jedoch nicht telefonischer) Antrag ist ebenfalls bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag möglich. (Wenn die Wahl an einem Sonntag stattfindet, ist das Ende der Frist also am Freitag vor der Wahl um 12:00 Uhr.)
Bei Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen und Wiener Wahlen können andere Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte gelten. Über Details hierzu informiert Sie die Landeswahlbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die Zustellung vor der Wahl per Post zu gewährleisten.
Eine Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich (durch persönliches Erscheinen) bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen zudem die Möglichkeit, die Beantragung von Wahlkarten online mit Handy-Signatur oder mittels e-card mit Bürgerkartenfunktion zu erledigen. Telefonische Anträge sind nicht möglich.
Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, wird sie zugesendet.
Es besteht auch die Möglichkeit der Beantragung einer automatischen Zusendung von Wahlkarten für Personen, die wegen eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage sind, ein Wahllokal zu besuchen.
Bei der Wahlkarte handelt es sich um ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie eine Anleitung zur Ausübung der Briefwahl. Der Wahlkarte liegt ein Informationsblatt bei.
Die Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden erfolgt erst knapp drei Wochen vor dem Wahltag, sobald die amtlichen Stimmzettel gedruckt wurden.
Am Tag der Wahl können die Wähler mit der Wahlkarte in solchen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen, ihre Stimmen abgeben. Die Stimmabgabe mit der Wahlkarte kann aber auch mittels Briefwahl oder vor einer fliegenden Wahlkommission am Wahltag erfolgen. Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden.
ACHTUNG: Bei der Stimmabgabe im eigenen Wahllokal trotz Ausstellung einer Wahlkarte muss die Wahlkarte unbedingt mitgenommen werden! Für eine verlorene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden!
Bei der Stimmabgabe im Wahllokal ist die unausgefüllte Wahlkarte (nicht verklebt, ohne eidesstattliche Erklärung) samt Inhalt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter im Wahllokal zu übergeben. Diese/Dieser erklärt dann die weiteren Schritte.
- Bei persönlichem Erscheinen (mündlicher Antrag): ein Identitätsdokument (z.B. amtlicher Lichtbildausweis)
- Bei schriftlichem Antrag: glaubhafter Nachweis der Identität (z.B. durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde)
Es gibt Ausnahmen.
Der Nationalrat wird alle fünf Jahre neu gewählt. Vorgezogene Neuwahlen sind möglich, wenn die Mehrheit im Nationalrat eine vorzeitige Auflösung beschließt. Bei regulärer Beendigung der Legislaturperiode würde die nächste Nationalratswahl im Herbst 2018 stattfinden.
Der Nationalrat übt gemeinsam mit dem Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes aus. Oft werden diese auch als die beiden "Kammern" des österreichischen Parlaments bezeichnet.
In Österreich wird der Nationalrat nach den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt. 183 Mandate (Sitze im Nationalrat) werden vergeben. Es gibt neun Landeswahlkreise (identisch mit den Bundesländern) und 39 Regionalwahlkreise (diese umfassen einen oder mehrere Stimmbezirke, das sind Politische Bezirke, Verwaltungsbezirke, Staturarstädte, in Wien Gemeindebezirke).
In Österreich werden grundsätzlich Parteilisten gewählt.
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