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§ 1 Allgemeine Bestimmungen zum Vertragsrecht
(1) Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
(2) Die Willenserklärungen können ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
(3) Für den Vertragsschluss ist grundsätzlich keine bestimmte Form erforderlich, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt ist, dass sie durch bloße Zustimmung angenommen werden kann.
(2) Die Annahme ist die Zustimmung zu dem Angebot und muss dem Anbietenden zugehen.
(3) Ein Angebot kann befristet oder unbefristet sein. Ein befristetes Angebot erlischt mit Ablauf der Frist.
§ 3 Widerruf von Willenserklärungen
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit der Erklärung ein Widerruf zugeht.
(2) Der Widerruf kann auch konkludent erfolgen.
§ 4 Auslegung von Verträgen
(1) Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(2) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 5 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2) Ein durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasstes Rechtsgeschäft ist anfechtbar.
(3) Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
§ 6 Verjährung
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.