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Vereinssatzung - chaos.jetzt e.V.

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Tag der Errichtung der Satzung: ??.??.2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „chaos.jetzt“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Suffix „e. V.“ ergänzt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in ???.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Forschung, Wissenschaft, Bildung und Jugendarbeit und führt diese im gesetzlichen Rahmen durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Die Organisation von Veranstaltungen, insbesondere für Jugendliche,
    2. Die Teilnahme an Veranstaltungen im IT-Bereich,
    3. Die Förderung der Kommunitkation zwischen Technik- und Computerinteressierten Jugendlichen,
    4. Die Förderung von praktischen und künstlerischen Projekten Jugendlicher im Bereich der Computertechnik.
  2. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zu verbessern.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  2. Mitglieder, deren Vereinsmitgliedschaft aufgrund satzungsgemäßer Bestimmungen ruht, sind in der Mitgliederversammlung nicht abstimmungs- oder wahlberechtigt, es sei denn es handelt sich um Beschlüsse über den Ausschluss einzelner Mitglieder. Über die Enthebung aus Ämtern entscheidet der Vorstand.

§ 3a Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 3b Beitritt

  1. Der Aufnahmeantrag erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder Person offen. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§ 3c Mitgliedschaftsende

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austrittserklärung oder
    2. Tod von natürlichen Personen oder
    3. Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
    4. Ausschluss.
    5. ??? dem 27. Geburtstag
  2. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. Der Austritt ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt unberührt. Eine Erstattung bereits vereinnahmter Beiträge erfolgt nicht.

§ 3d Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
    1. das Ansehen des Vereins schädigt, oder
    2. ??? Definieren ??? gegen Verhaltensregeln oder den Ethikkodex verstößt, oder
    3. seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder
    4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  2. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  3. Der Beschluss des Vorstandes kann vom auszuschließenden Mitglied angefochten werden. In diesem Fall wird die Mitgliederversammlung angerufen, welche über den Ausschluss abstimmt. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses als beendet.

§ 4 Mittel des Vereins

§ 4a Beiträge

??? Beitragsordnung definieren

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung.
  2. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft. Dem Vorstand bleibt darüber hinaus der Ausschluss vorbehalten.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    2. die Wahl der Kassenprüfenden,
    3. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfenden,
    4. die Satzungsänderungen,
    5. die Genehmigung des Finanzberichts,
    6. der Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen,
    7. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sowie
    8. die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung kann an einem durch den Vorstand festgelegten Ort, im Rahmen von Netzkonferenzen zur fernmündlichen Teilnahme sowie in einer Kombination hiervon erfolgen.

§ 6a Einberufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
    1. auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder
    2. wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  4. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  5. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.

§ 6b Tagesordnung

  1. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand in Textform einzureichen.
  2. Über die Behandlung von Dringlichkeits- und Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6c Versammlungsleitung

  1. Der Vorsitz des Vorstandes leitet die Versammlung, bei Verhinderung seine Vertretung. Ist auch diese verhindert, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung.
  2. Eine Ordnung kann eine von Absatz 1 abweichende Leitung vorsehen.
  3. Die Versammlungsleitung kann abgetreten werden.

§ 6d Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit bis zu einer Woche nach der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Anzahl an Teilnehmenden nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich oder außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Anzahl an Teilnehmenden beschlussfähig.
  2. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  4. Der Widerspruch gegen Versammlungsbeschlüsse oder die Rüge des Protokolls hat unverzüglich, jedoch spätestens mit einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe zu erfolgen.
  5. Vor der Abstimmung über in §6f Absatz 1 aufgführte Beschlüsse ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

§ 6e Stimmrecht

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
  2. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.

§ 6f Beschlussquoten

  1. Beschlüsse über

    1. Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung des Vereinszweckes),
    2. die Abwahl des Vorstandes, oder
    3. die Auflösung des Vereins

    benötigen zu ihrer Rechtswirksamkeit die Dreiviertelmehrheit der Stimmen.

  2. Beschlüsse über Vereinsordnungen oder Abstimmungen für Ausschlüsse, nach Anfechtung, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen.

  3. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Das Stimmenverhältnis bezieht sich stets auf die Anzahl der durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der durch sie vertretenen Mitglieder abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen.

§ 6g Wahlen

Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden, richten sich nach der Wahlordnung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Ämtern:
    1. dem oder der Vorsitzenden,
    2. ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. einem Finanzvorstand,
  2. Der Vorstandsvorsitz, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzvorstand bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger und verhältnismäßiger Auslagen.
  4. Besteht der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.

§ 7a Besetzung des Vorstandes

??? Altersgrenze einbauen

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist.
  3. Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen, den Vorstandsmitgliedern. Die Bekleidung mehrer Ämter durch eine Person ist zulässig, sofern dies auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied besitzt in Abstimmungen und Beschlussfassungen des Vorstands eine Stimme, unbeschadet der Anzahl der ausgeübten Ämter.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand übergangsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz. Sind zwei oder mehr der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  6. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur möglich, sofern zeitgleich eine Neubesetzung des freigewordenen Amtes gemäß dieser Satzung erfolgt.

§ 7b Vertretungsmacht

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

  2. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Ausgenommen sind

    1. Einstellung und Entlassung von Angestellten,
    2. gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen,
    3. Aufnahme von Krediten,
    4. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und Immobilien,
    5. Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften sowie Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele.

    Dies ist im Vereinsregister eintragen zu lassen. In diesen Fällen wird der Verein durch alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§ 7c Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitz ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies in Textform verlangt.
  2. Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen in Textform einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Ereignissen ist der Vorstand notfalls fernmündlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann jederzeit je Veranlassung auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, fernmündlich, telegrafisch, fernschriftlich, im Rahmen von Netzkonferenzen oder ähnlichem gefasst werden.
  6. Über Beschlüsse des Vorstandes ist stets ein Beschlussprotokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern in Textform zuzusenden.

§ 7d Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei Kassenprüfende, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Durch Beschluss kann auf die Bestellung von Kassenprüfenden unter besonderen Umständen verzichtet werden.
  2. Die Kassenprüfung erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres und prüft die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
  3. Die Kassenprüfenden erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Ordnungen

  1. Vereinsordnungen dürfen - insbesondere zur Gründung, Führung und Auflösung von Abteilungen, zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen und der Beiträge - erlassen werden.
  2. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
  3. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

§ 9 Übergang des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft.
  2. Der Beschluss hat bei Auflösungs- bzw. Aufhebungsbeschluss in Einheit mit diesem zu erfolgen.
  3. Der Beschluss ist bis zur Einwilligung des Finanzamtes nur schwebend wirksam und darf erst nach erfolgter Einwilligung ausgeführt werden.